Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Unsere AGB

1. Allgemeines

Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten gegenüber Kunden für alle Verträge, Lieferungen, Leistungen, Angebote der Firma Splash PostmixSirup Vertriebs GmbH, im Folgenden kurz Splash genannt. Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, ebenso das Abgehen von der Schriftform. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des KUNDEN werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch SPLASH nicht Vertragsbestandteil. Bei wiederkehrenden Geschäftsbeziehungen anerkennt der KUNDE die jeweils aktuellen AGB als verbindlich, die für diesen jederzeit online, unter dem Link: https://splashsoftdinks.com abrufbar sind. Eine aktuelle schriftliche Ausgabe kann auch jederzeit bei Splash bezogen werden.

2. Aufträge, Offerte, Preise

Erstellte Offerte von SPLASH sind, sofern nicht als ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf vorbehalten. Die Auftragsannahme durch SPLASH erfolgt schriftlich. Die Auftragsannahme kann an Sicherstellungen oder Vorauszahlungen gebunden werden. Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab Firma Gratkorn (exklusive eventuell vorgeschriebene Kosten für Verpackungsentsorgung) und gelten als Tagespreise bzw. werden zu den jeweiligen Tagesnotierungen abgerechnet.

3. Annahmeverzug / Rücktritt

Ein Storno oder ein Rücktritt von einem Auftrag oder einer Bestellung durch den Besteller ist nur innerhalb von 3 Tagen ab Bestelldatum / Auftragserteilung möglich, wobei eine Stornogebühr in Höhe 25% des Bestellwertes plus etwaig angefallene Mehrkosten zu leisten sind. Der KUNDE hat kein Storno-/ Rücktrittsrecht bei Sonderanfertigungen. SPLASH behält sich das Recht zum Rücktritt aus sämtlichen Dauerschuldverhältnissen (Liefervertrag, Leihe, Miete, Abzahlungsgeschäfte, Vorfinanzierung…) vor, sobald über das Vermögen des Geschäftspartners der Konkurs oder das gerichtliche Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels Kostendeckung abgewiesen wird.

4. Zahlungsbedingungen

Wenn nichts anderes vereinbart, gilt Zahlung bei Übernahme. Ist auf der Rechnung ein Zahlungsziel ausgewiesen, so gilt dies ab Rechnungserhalt (Leistung) netto ohne Abzüge. Ausgewiesene Zahlungsziele gelten als bei SPLASH einlangend fällig. Unvereinbarte Abzüge oder Aufrechnungen von nicht anerkannten oder nicht fälligen Gegenforderungen sind unzulässig. Bei Kontokorrentverrechnungen gilt eine Zahlung jeweils als für die am längsten fällige Schuld geleistet. Die ordnungsgemäße und termingerechte Zahlung ist wesentlicher Bestandteil aller gesonderten Vereinbarungen. Sämtliche rechtlichen Ansprüche betreffend Garantieleistungen, Gewährleistung, Lieferungen und Leistungen seitens SPLASH sind von der termingerechten Bezahlung der Ware abhängig.

5. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. verrechnet und werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden sofort fällig. Der KUNDE verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges sämtliche Mahnspesen zu ersetzen. Der KUNDE hat binnen 10 Tagen nach Zugang einer Saldenliste diese schriftlich eingeschrieben zu beeinspruchen.

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von SPLASH. Wird über gelieferte Waren eigenmächtig vom KUNDEN verfügt oder werden diese weiter veräußert oder Dritten zur Verfügung gestellt, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf allfällige Kaufpreis- oder Benutzungsentgeltforderungen des KUNDEN gegenüber Dritten und hat der KUNDE bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt Dritte davon in Kenntnis zu setzen und deren Zustimmung zu verlangen. Die Forderungen des KUNDEN gelten sofort nach Entstehung als an SPLASH unwiderruflich abgetreten. Der KUNDE verpflichtet sich, SPLASH bei aufrechtem Eigentumsvorbehalt auf Verlangen jederzeit seine Abnehmer mitzuteilen und unbeschadet unserer darüber hinaus gehenden Befugnisse auf erste Aufforderung seinen Abnehmern die erfolgte Abtretung an SPLASH unverzüglich bekannt zu geben. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist der KUNDE verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und SPLASH unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief binnen 24 Stunden zu verständigen. Solange eine Ware im SPLASH- Eigentum steht, hat der KUNDE sie mit kaufmännischer Sorgfalt für SPLASH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der KUNDE tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an SPLASH ab.

7. Gewährleistung

Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der KUNDE seiner Rügepflicht nicht nachkommt. A) für Technik bzw. für Waren außer Lebensmittel: Für alle von SPLASH verkauften Waren wird eine Gewährleistung von 12 Monaten für Funktion bei bestimmungsgemäßer Verwendung ab dem Datum der Lieferung gewährt. Diese Gewährleistung bezieht sich nur auf den Materialersatz. Arbeitszeit, Wegzeit und Fahrtkosten werden nicht vergütet. In jedem Falle ist vom KUNDEN ein Garantie/Gewährleistungsnachweis zu erbringen. Voraussetzung für Garantie/ Gewährleistungsansprüche ist die nachgewiesene, fachgerechte Installation der Gerätschaften durch befugte Fachkräfte oder Unternehmen. SPLASH behält sich das Recht vor, über einen Anspruch nach Billigkeit zu entscheiden. Gewährleistung für Verschleißteile, Glasbrüche, Beleuchtungskörper, kleine Oberflächenfehler an den Gerätschaften sowie Teile, die der betriebsgerechten Abnutzung unterliegen, und dergleichen ist ausgeschlossen. Die Übernahme von Reparatur- und Ersatzkosten von Dritten wird ausdrücklich abgelehnt. Der Käufer hat SPLASH von allen Forderungen Dritter, insbesondere entstanden durch Folgeschäden oder Betriebsausfälle, schad- und klaglos zu halten. Der Ersatz von Folgeschäden ist grundsätzlich ausgeschlossen. B) Für Lebensmittel: Gewährleistungsansprüche für Lebensmittel sind an folgende Voraussetzungen gebunden: 1) sachgemäße Lagerung und Transport, 2) Verwendung von entsprechenden technischen Hilfsmitteln zur Getränkezubereitung, 3) ordnungsgemäße Reinigung und Wartung der Ausschankanlage 4) Mindesthaltbarkeitsdatum darf keinesfalls überschritten sein 5) unverzügliche Information an SPLASH mit Angabe der Chargennummer und Beschreibung des vermuteten Mangels. Sollte die Reklamation berechtigt sein, tauscht SPLASH die beanstandete Ware gegen einwandfreie Ware aus oder erteilt nach eigener Wahl eine Gutschrift. Andere und/oder weitergehende Ansprüche (wie Ersatz von mittelbaren Schäden oder reinen Vermögensschäden) sind ausgeschlossen. Geringfügige, in der Natur der Produkte liegende Qualitätsschwankungen berechtigen den Kunden nicht zum Annahmeverweigerung oder zu Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzforderungen.

8. Retourwaren

Rücksendungen von Waren werden nur angenommen, wenn vorher über die Rücknahme eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

9. Lieferfrist

Der Lauf einer „verbindlich“ zugesicherten Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Bestellung rechtsverbindlich geworden ist, jedoch nicht früher, als alle für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendigen Angaben vom KUNDEN gemacht wurden. Der KUNDE hat im Falle des Verzuges durch SPLASH eine Nachfrist von zumindest 2 Wochen schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu setzen und kann erst im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen. Die Einhaltung der Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Fälle höherer Gewalt.

10. Verpackung und Versand

Mehrwegverpackungen sind gereinigt an SPLASH zu retournieren. SPLASH behält sich die Art des Versandes vor. Sollten die Waren auch von SPLASH verschickt werden, so werden die Transportkosten dafür an den Kunden weiterverrechnet. Transportversicherungen werden nur auf vorherigen schriftlichen Kundenwunsch und dessen Kosten abgeschlossen.

11. Haftung/ Produkthaftung

Eine Haftung von SPLASH für Schäden des KUNDEN aus jeglichem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von SPLASH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. SPLASH haftet auf keinen Fall für atypische und nicht vorhersehbare Folgeschäden. SPLASH haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der KUNDE deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen hätte verhindern können. Regressforderungen im Sinne des § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Fehler in der Sphäre von SPLASH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

12. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen, technische Unterlagen, Logos, Prospekte, Kataloge, Muster, Webdesign und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum von SPLASH bzw. anderen Urhebern. Jede Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung im Internet bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von SPLASH. Der KUNDE ist diesem Fall verpflichtet, die jeweils aktuelle Fassung zu verwenden und überholte Versionen zu beseitigen.

13. Leistungserbringung durch Dritte

SPLASH behält sich das Recht vor, zur Erbringung der vereinbarten Leistung im Bedarfsfall auch geeignete Dritte (SPLASH-Partnerfirmen) einzusetzen.

14. Kundeninformation

Alle SPLASH-Kunden sind dazu verpflichtet, die SPLASH-Produkte stets korrekt nach den Angaben von SPLASH zu bezeichnen und auch beim allfälligen Weiterverkauf diese Pflicht zu überbinden. SPLASH haftet keinesfalls für Folgen einer unrichtigen Information eines Endkunden. Die Prüfung der Verkehrsfähigkeit der SPLASH-Produkte in Vertriebsgebieten außerhalb von Österreich obliegt dem KUNDEN. Sollte es für einzelne Länder spezielle Regelungen der Produktkennzeichnung geben, wird sich SPLASH bemühen, diese speziellen Anforderungen zu erfüllen, leistet jedoch nur für eine Produktkennzeichnung Gewähr, die dem österreichischen und dem allgemeinen europäischen Lebensmittelrecht entspricht.

15. Regelungen betreffend Schankanlagen- Kauf, -Miete, -Leihinventar für SPLASH Direktkunden, Bezugsverpflichtung

Als gleichwertige Gegenleistung zu den vorteilhaften SPLASH-Konditionen werden 5 Jahre über die Anlage ausschließlich SPLASH-Produkte ausgeschenkt und keine SPLASH-Konkurrenzprodukte (auch nicht Flaschenware) zu den Produkten laut Tastenbelegung/Montageliste vertrieben und/oder beworben. Ein Eigentumsübergang von Schankanlagen vor 5 Jahren lässt die Bezugsverpflichtung unberührt. Bei Nichterreichen von Bezugsmengenverpflichtungen verlängert sich die Abnahmeverpflichtung ungeachtet der vereinbarten Zeit bis zum Erreichen der vereinbarten Gesamtbezugsmenge. Wahlweise kann SPLASH vom Vertrag zurücktreten und neben einer Pönale die Differenz zwischen dem Wert der Anlage und dem Kaufpreis rückfordern. Sind Mindestbezugsmengen vereinbart und erreicht der KUNDE diese im jährlichen Zeitraum nicht, hat SPLASH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (allfällige Pönale und/oder Differenzbetrag), oder einen Ausgleichsbetrag pro fehlender Verkaufseinheit (Container oder Bag in Box) von 50 % des Nettoverkaufspreises zu fordern. Vor Leistung der vereinbarten Montagepauschale wird nicht mit der Montage der Anlage begonnen. Preise und Zahlungsbedingungen werden gesondert vereinbart. Es gilt die jeweils aktuelle SPLASH Sorten Preisliste. Die Vereinbarung geht beiderseits auf Rechtsnachfolger über.

Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an Rechtsnachfolger zu überbinden, ansonsten eine Konventionalstrafe in Höhe von 50% des Wertes der Schankanlage zzgl. MwSt. (gem. der Auftragsbestätigung) an Splash zu bezahlen ist und daneben das Recht zu Demontage (Miete/ Leihe) sowie der Erfüllungsanspruch und Schadenersatzanspruch besteht. Demontage und Abholung einer Schankanlage dürfen ausschließlich durch SPLASH erfolgen. Mauerdurchbrüche, Wasser und Stromanschlüsse im Zusammenhang mit der Montage einer Schankanlage müssen bauseits und ausnahmslos auf Verantwortung des KUNDEN erfolgen. Von der Vollgarantie sind Wasserfiltereinsätze, Verschleißteile und Fremdverschulden ausgenommen, ebenso unsachgemäße Eingriffe des KUNDEN sowie Arbeitseinsätze die durch Bedienungsfehler erforderlich werden. Der KUNDE hat bis zum vollständigen Eigentumsübergang die Anlage mit kaufmännischer Sorgfalt für SPLASH zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der KUNDE tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen an SPLASH ab. Kauf einer SPLASH Schankanlage: Bei jedem Verstoß gegen die Bezugsverpflichtung hat der KUNDE eine verschuldensunabhängige, nicht zu mäßigende Konventionalstrafe in Höhe von 50% des Wertes der Anlage (wie in der Auftragsbestätigung) zzgl. MwSt. zu leisten. Daneben kann Fa. SPLASH die Zuhaltung begehren und weitere Schadenersatzansprüche neben der Pönale geltend machen.

Solange die Anlage noch nicht vollständig bezahlt ist, behält sich SPLASH weiters vor, im Falle des Zahlungsverzuges über 2 Wochen trotz schriftlicher Mahnung oder sonstiger Vertragsverletzung nach eigener Wahl entweder zusätzlich zur richterlich nicht zu mäßigenden Pönale den gesamten aushaftenden Kaufpreisrest plus 8% Zinsen fällig zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten, die Anlage zu demontieren/ bzw. die Anlage elektronisch abzuschalten und/oder ein monatliches Benutzungsentgelt für die Anlagennutzung zu berechnen (=Wert der Anlage dividiert durch 60). Miete einer SPLASH-Schankanlage/ Leihinventar (= 0-Miete): Bei jedem Verstoß gegen die Bezugsverpflichtung, bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung sowie bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Kunden wird eine verschuldensunabhängige, richterlich nicht zu mäßigende Konventionalstrafe von 50% des Wertes der Schankanlage + MwSt. (wie in der Auftragsbestätigung) vereinbart, daneben kann Fa. SPLASH nach Wahl entweder die Zuhaltung begehren und weitere Ansprüche geltend machen, oder vom Vertrag zurückzutreten und die im Eigentum von SPLASH stehenden Anlagen/Sachen unverzüglich demontieren/ bzw. die Anlage elektronisch abzuschalten, sowie weitere Schadenersatzansprüche geltend machen

16. Datenschutz

Bestimmungen zum Datenschutz sind in unserer Datenschutzerklärung enthalten, welche unter www.splashsoftdrinks.com abrufbar ist.

17. Pönale

Bei jeder Verletzung eines Punktes der vorliegenden AGB oder Pflichten daraus, ist SPLASH jedenfalls berechtigt ein Pönale in der Höhe von 50 % des Auftragswertes, oder vom zu erwartenden Umsatz, oder den Umsatzentgang zu verlangen. Der erwartende Umsatz errechnet sich aus den Durchschnittsumsätzen seit Beginn des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der Vertragsdauer. Darüber hinaus gehende Schäden und/oder sonstige Forderungen sind ebenso zu ersetzen.

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.

19. Gerichtsstand/ Rechtswahl/ Erfüllungsort

Gerichtsstand ist Graz. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme von Verweisungsbestimmungen in ausländisches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Firmensitz von SPLASH.

Gratkorn, 01/2026